Vermögensverwaltende Personengesellschaften – Absetzung für Abnutzung nach entgeltlichem Anteilserwerb

Wie ist ein Anteilserwerb im Fall der vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, die steuerlich kein Betriebsvermögen entfaltet, zu behandeln? 

Eine interessante Fragestellung, welche in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt wurde. Mit Entscheidung des BFH vom 3.5.2022 (Az. IX R 22/19) wurden mittlerweile allerdings wichtige Klarstellungen vorgenommen, welche die Finanzverwaltung bisher nicht so angewandt hatte. Ein Grund für uns, diese unter die Lupe zu nehmen:

 

  • An dem Grundsatz, dass beim Grundstückserwerb einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sich die Abschreibung nach den Anschaffungskosten bemisst, die auf das Gebäude entfallen, ändert sich auch dann nichts, wenn ein Gesellschaftsanteil übertragen wird.
  • Der Gesellschafter, der seinen Anteil entgeltlich erworben hat, beansprucht deshalb die Abschreibung auf die anteilig („mittelbar“) miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens. Maßgebend sind seine Anschaffungskosten und die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.
  • Die Gesellschaft zieht unverändert die Abschreibung ab, die ihr aufgrund ihres Erwerbsvorgangs zusteht. Dieses daraus resultierende Ergebnis wird auch dem Erwerber anteilig nach seiner Beteiligungsquote zugerechnet. Dieser muss seinen Ergebnisanteil jedoch insoweit korrigieren, als die darin enthaltene Abschreibung von der ihm zustehenden Abschreibungen abweicht.
  • Das ist die Abschreibung, welche der Erwerber auch geltend machen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Bei der Ermittlung der Abschreibung sind auch die anteilig miterworbenen Gesellschaftsschulden zu berücksichtigen.
  • Die Gesellschaftsschulden sind nicht anders zu behandeln, als ob ein höherer Kaufpreis bezahlt worden wäre, ohne die Schulden zu übernehmen.

Dieser logischen Feststellung, hat die Finanzverwaltung bislang nicht zugestimmt. Sie wollte hingegen nur den eigentlichen Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil berücksichtigen und Gesellschaftsschulden unberücksichtigt lassen.

Die konkrete Zuordnung der Anschaffungskosten des Erwerbers vollzieht sich dann in zwei Schritten:

1) Die Anschaffungskosten sind zunächst nach dem Verhältnis der Buchwerte zueinander zu verteilen. Verbleiben danach keine weiteren Anschaffungskosten, hat der Erwerber zum Buchwert oder darunter erworben. Die Abschreibung des Erwerbers ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauern bezogen auf diese Anschaffungskosten zu ermitteln.

Übersteigen die Anschaffungskosten des Erwerbers die anteilig erworbenen Buchwerte des Gesamthandsvermögens, ergeben sich Mehranschaffungskosten, welche auf diejenigen Wirtschaftsgüter zu verteilen sind, in denen stille Reserven ruhen. Keine Verteilung erfolgt auf die Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven aufweisen.

2) Der Maßstab der Verteilung wird durch das Verhältnis der stillen Reserven zueinander bestimmt. Die stillen Reserven ergeben sich als Differenz zwischen dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.

Die Verteilung nach dem Verhältnis der Buchwerte oder dem Verhältnis der Verkehrswerte ist nach dem Urteil des BFH nicht zulässig.

Bei bebauten Grundstücken sind die vorstehend ermittelten Anschaffungskosten anschließend noch auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen

FAZIT:

Im Ergebnis behandelt der BFH den Erwerber einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wie den Erwerber eines Einzelwirtschaftsguts, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wird.

Der Auffassung des BFH ist unsererseits uneingeschränkt zuzustimmen und führt zu einer erfreulichen Klarstellung der Rechtslage.

Haben Sie weiterführende Fragen, dann kontaktieren Sie bitte Till Evers.

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